Kleine Erleichterung für Frühgeborene -
ein erster Schritt, aber noch zu kurz
Erfreut zeigte sich Dr. Ulrich Kliegis, Vorsitzender des Schleswig-Holsteinischen Elternvereins e.V., heute in Kiel über den Ausgang eines Petitionsverfahrens (AZ L142-16/827 v. 29.5.07) zum Thema Einschulungstermin frühgeborener Kinder.
Das neue, im Januar 2007 im Kieler Landtag beschlossene Schulgesetz schreibt eine Zwangseinschulung aller vor dem Stichtag 1. Juli jeweils sechs Jahre alt werdenden Kinder eines Jahrgangs vor. Dabei bleiben Entwicklungsverzögerungen, Folgen von Krankheiten im Kindesalter etc., anders als bisher, unberücksichtigt. Diese Neuregelung stieß auf heftige Kritik von Kinderärzten, Eltern und vielen anderen. Bislang wurden noch nicht schulreife Kinder von der Einschulung zurückgestellt.
Wenigstens für Kinder, die durch eine Frühgeburt vor dem 1. Juli eines Jahres auf die Welt gekommen sind, deren regulärer, berechneter Geburtstermin aber danach gelegen hätte, gibt es jetzt eine Erleichterung: Ein vom Schleswig-Holsteinischen Elternverein beratenes Elternpaar hat erfolgreich den Petitionsausschuß des Schleswig-Holsteinischen Landtags eingeschaltet. Dieser hat dem Bildungsministerium gegenüber angeregt, bei Frühgeborenen den berechneten Geburtstermin als Einschulungskriterium zugrundezulegen. Dieser Anregung ist das Ministerium nun gefolgt und hat dem Petitionsausschuß mitgeteilt:
„Das Schulgesetz regelt in § 22 den Beginn der Vollzeitschulpflicht. Nach § 22 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz findet für Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen am Sprachförderkurs oder am Unterricht in der Eingangsphase nicht teilnehmen können, § 15 Schulgesetz (Beurlaubung) Anwendung. Auf dieser Grundlage können die genannten Kinder vom Schulbesuch beurlaubt werden. Ein entsprechender Antrag ist an die Schule zu richten, an der das Kind zum Schulbesuch angemeldet wurde. Über die Dauer der Beurlaubung ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Gründe zu entscheiden. Bis zu einer Beurlaubungsdauer von sechs Wochen entscheidet die Schulleitung, über weitergehende Anträge die Schulaufsichtsbehörde. Damit diese Regelung des Schulgesetzes auch den besonderen Erfordernissen frühgeborener Kinder gerecht wird, haben wir die Schulrätinnen und Schulräte gebeten, Beurlaubungsanträge für frühgeborene Kinder, deren ärztlich diagnostizierter regulärer Geburtstermin nach dem Stichtag für die Schulpflicht gelegen hätte, regelhaft positiv zu bescheiden."
„Das ist ein zu begrüßender erster Schritt“, sagte Kliegis, selbst Arzt, „aber er wird den Bedürfnissen aller anderen Kinder, die zum Einschulungstermin noch nicht schulreif sind, nicht gerecht. Überdies werden die von der o.g. Regelung betroffenen Kinder jetzt als beurlaubte Schulkinder gezählt, das heißt nicht nur, daß ihre anzurechnende Schulbesuchszeit auch während der Beurlaubung schon läuft, sondern daß sie auch keinen Anspruch auf einen Kindergartenplatz mehr haben.“
Der Schleswig-Holsteinische Elternverein bleibt daher bei seiner Forderung, zur bisherigen Regelung zurückzukehren. Dieses Thema wird auch fester Bestandteil des umfangreichen Gesetzesänderungsvorschlags sein, den der Elternverein mit seinen Partnern aus der Allianz für ein besseres Schulgesetz im Wege einer Volksinitiative bis hin zum Volksentscheid durchsetzen will.
„Wir sind sicher, daß zum Thema Zwangseinschulung nach Stichtag noch nicht das letzte Wort gesprochen ist“, schloß Kliegis seine Ausführungen.